Versicherung

Versicherungs-Management

Umzugsunternehmen sowie alle Frachtführer sind weltweit verpflichtet, eine Grundhaftung für das Umzugsgut zu übernehmen. Diese Grundhaftung ist entweder gesetzlich verankert oder auf Abkommen basiert.

 

Der weltweite Güterfernverkehr ist durch internationale Abkommen geregelt.

 

Die Haftungsgrenzen und Regelungen variieren je nach Staat. Viele Staaten orientieren sich an internationalen Konventionen wie dem CMR-Übereinkommen (für den Straßentransport),oder dem Haager – Visby Abkommen (für den Seetransport).

Für den Luftfahrttransport orientieren sich alle Staaten am Montrealer Übereinkommen.

In vielen Fällen ist die gesetzliche Haftung geringer als die tatsächlichen Kosten, was eine Zusatzversicherung unerlässlich macht.

Wir unterstützen Sie bei der Aufstellung Ihrer Versicherungs-Liste und beraten Sie, wie Sie welche Objekte am kostengünstigsten und effektivsten versichern.

Wenn Sie den Empfehlungen Ihres Umzugsunternehmens folgen und alles zum Neupreis am Zielort versichern, werden Sie einen Ohnmachtsanfall erleiden...



Ein kleiner Ausflug in die Welt der Haftungsregelungen:

Einige Staaten haben für die Regelung von Umzugsverträgen eigene bindende Gesetze.

In Deutschland wird diese Grundhaftung im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt. Im HGB ist diese Haftung auf € 620,00 pro Kubikmeter begrenzt. Dieser Wert reicht in den meisten Fällen nicht aus, um einen durchschnittlichen europäischen Umzug abzudecken.

Der gesamte §451 Umzugsvertrag des HGB widmet sich ausschließlich den Umzugsverträgen.



In Österreich gilt das selbe. Das österreichische Unternehmensgesetzbuch (UGB) ersetzt seit 2007 das frühere deutsche Handelsgesetzbuch (HGB), das von 1939 bis 2007 in Österreich galt.

Auch in Österreich ist die Haftung auf € 620,00 pro Kubikmeter begrenzt.



Im Schweizer Handelsrecht haftet der Frachtführer für Verlust, Beschädigung und Verspätung des Gutes während des Transports, wenn der Schaden während seiner Obhut entstanden ist. Die Haftung ist jedoch oft durch das Schweizer Obligationstrecht (OR) beschränkt, beispielsweise auf 8,33 SZR (Erklärung weiter unten) pro Kilogramm Brutto-Gewicht für Schäden am Gut, wobei diese gesetzlichen Bestimmungen vertraglich angepasst werden können.



Einschlägig ist natürlich der Sitz des Unternehmens, mit dem Sie den Vertrag abschließen. Ist der Sitz in der BRD, gilt das HGB. Ist der Sitz in Österreich, gilt das UGB, in der Schweiz gilt das Schweizer Handelsrecht. Falls das Unternehmen ihren Sitz in einem anderen Staat hat, gelten ggf. andere Regelungen.



Andere Staaten haben entweder eigene Regelungen für Umzugsverträge, oder sie folgen z. B. dem CMR-Übereinkommen oder dem Haager - / Visby Abkommen.

 

CMR-Übereinkommen - Straßengütertransport – Container wird nur über den Landweg transportiert.

 

In Eurasien und den Anrainer-Staaten ist der Straßengütertransport durch das CMR-Übereinkommen geregelt. CMR stammt aus dem französischen und bedeutet:Convention relative au contrat de transport international de Marchandises par Route.

 

Die derzeitigen CRM-Mitgliedsstaaten können Sie hier einsehen.

 

Diese „Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen“ stammt von 1956 und ist europaweit gültig.

Die Haftung des Frachtführers wird im CRM-Übereinkommen geregelt.

Die verschuldensABhängige Haftung (Vorsatz und Fahrlässigkeit) ist unbegrenzt, die verschuldensUNabhängige ist wertmäßig begrenzt.

 

 

Die Haftung wird bei Güterschäden auf 8,33 SZR (Sonderziehungsrecht – ist in diesem Fall eine Einheit) je kg Brutto-Rohgewicht (d.h. einschließlich der Verpackung) begrenzt.

Das SZR (Englisch: SDR- Special Drawing Right) ist eine vom IVW 1969 kreiertes Reserveguthaben und ist Teil der Währungsreserve von IVW-Mitgliedsstaaten.

In unserem obigen Haftungsbetrag handelt es sich um eine Recheneinheit. Das SZR wird als Recheneinheit für Internationale Haftungsansprüche verwendet, in der Luft-, Schiffs- und Landfracht sowie auch für Zahlungen im internationalen Postverkehr.



Den Tagesaktuellen SZR-Wert können Sie hier einsehen:

 

Eine Haftungserweiterung ist ausnahmsweise möglich, wenn der Wert des Gutes in den Frachtbrief eingetragen wird. Durch diese Angabe werden im Regelfall auch das Frachtkosten erhöht.



Die Haftung im CRM- Übereinkommen zahlt in der Regel nur den Zeitwert. (Maßgeblich ist der Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme des Gutes -Artikel 23 Abs. 1 CMR ).

In den meisten Fällen wäre ein Umzug bei einem CRM-Schadensausgleich unterversichert.



Haager / Haager-Visby - Abkommen – Seetransport - Der Container wird maßgeblich per Schiff transportiert.

Das Haagener Abkommen stammt aus dem Jahr 1924 und besteht aus internationalen Vorschriften für den Seetransport von Gütern. Es regeln die Rechte und Pflichten von Reedern (Frachtführern) und Ladungsbeteiligten (Verladern und Empfängern) sowie die Haftung bei Verlust oder Beschädigung von Gütern während der Seefracht.

Dieses Abkommen (auch Haagener Regeln für die Seefracht genannt) hat die Haftung bei Verschulden des Frachtführers ausgeschlossen (z.B. Navigationsfehler) und diese in jedem Fall auf 100 GB Pfund beschränkt (!? OK, es war 1924, der Wert wurde jedoch nicht offiziell angepasst).



Hier können Sie die Unterzeichner des Haagener-Abkommens einsehen

 

1968 wurden die Haager Regeln durch das Protokoll von Visby überarbeitet.

In den Haagener-Visby Regeln wurde die Haftungsregelung verändert und die Haftungshöchstbeträge wurden ab 1979 in SZR-Einheiten angegeben.

So gelten laut HVR: 2 SZR pro Kilogramm befördertes Gut oder 666,67 SZR pro Gepäck-Stück oder Einheit. Einschlägig ist der höchste Wert. Ein Gepäck-Stück wäre im Falle Ihres Umzuges z.B. ein Umzugskarton oder ein Möbelstück.

Es wurden auch Sonderregelungen für Container-Frachten getroffen, im Zuge der Containisierung des Welthandels.

 

Bsp. Für die maximale Haftung:

Ihr Umzug wiegt netto 3.000 kg und besteht aus 300 Packstücken.

    • Nach Gewicht: 2 SZR x 3.000 kg = 6.000 SZR.

    • Nach Packstück: 666,67 SZR x 300 = 200.001 SZR.

    • Der höhere Betrag (200.001 SZR) gilt als maximale Haftung.

Der Betrag klingt akzeptabel, bis Sie erfahren, dass das Protokoll von Visby das Haftungssystem nicht veränder hat: der Frachtführer wird bei nautischem Versagen von der Haftung befreit.

 

Hier können Sie die Unterzeichner des Haagener- Visby-Abkommens einsehen

 

Es gab noch weitere Überarbeitungen:

Die Hamburg-Regelungen 1992 bieten ein neues umfassendes Regelwerk für das Seefrachtrecht und beseitigt endlich die Haftungsfreistellung des Fachführers bei Versagen.



Hier können Sie die Unterzeichner der Hamburg-Regelungen einsehen



Die Rotterdam-Regelungen wurden bis jetzt nur von Spanien, Kamerun, Kongo und Togo unterzeichnet und konnten noch nicht in Kraft treten.



Die Lage bleibt unübersichtlich, da international 3 Gruppen von Unterzeichnern bestehen (Haager Regeln, Haager-Visby Regeln und Hamburg Regeln) und einige Staaten wie Kanada und Brasilien keine der Abkommen unterzeichnet haben. In diesen Staaten gilt das eigene Seefrachtrecht.

 

Montrealer Übereinkommen- Luftfahrttransport – Ihr Umzug wird per Luftfracht transportiert



Dieses Abkommen hat 1999 das alte Warschauer Abkommen abgelöst und wurde von praktisch allen Staaten unterzeichnet.

Dieses Übereinkommen gilt für alle internationalen Beförderungen von Personen, Gepäck oder Gütern mit Luftfahrzeugen.

 

Die Haftungshöchstgrenze für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck beträgt 1.519 SZR je Reisendem (Art. 17 Abs. 2–4 und Art. 22 Abs. 2 MÜ). Anmerkung: gültig ab 28. Dezember 2024

 

Die Regelung des Reisegepäcks lässt natürlich nur sehr kleine „Umzüge“ mit Übergepäck zu.

Die Haftungshöchstgrenze für Zerstörung, Verlust, Beschädigung und Verspätung beim Gütertransport beträgt nach Art. 18 und Art. 22 Abs. 3 MÜ aktuell 26 SZR je Kilogramm des Gesamtgewichts der unmittelbar betroffenen Frachtstücke (Anmerkung: Ab 28. Dezember 2024

Bsp. Ihr Umzug wiegt 300 Kg

  • 26 SZR x 300 Kg = 7800 SZR (Haftungshöchstgrenze)



Fazit

In jeglicher Hinsicht ist die gesetzliche Grundhaftung (sollte sie überhaupt greifen) nur eine Mindestabsicherung. Die Grundhaftung für See- und Straßentransport verwandelt sich in eine ausschließliche „Total Loss Police“, also in eine Totalschaden-Absicherung, falls Sie die Verpackung in Eigenregie vornehmen. Schädigungen sind somit nicht mehr gedeckt.

 

Um Ihr Umzugsgut vollständig zu schützen, ist es dringend ratsam, eine zusätzliche Transportversicherung abzuschließen, insbesondere bei internationalen Umzügen, vor allem wenn Sie wertvolle Gegenstände transportieren.

Sie verstehen jetzt vielleicht, weshalb Transportversicherungen vergleichsweise hochpreisig sind.

Es ist somit empfehlenswert, Ihren Umzug kostenoptimiert zu versichern, damit Sie einerseits versichert sind und anderseits nicht die volle Prämie zahlen. Wenn Sie kein unbegrenztes Umzugspaket haben, kann diese Prämie prohibitiv sein...

 

Wir schöpfen aus langjähriger Erfahrung und beraten Sie gerne in diesem Thema. Wir wissen, wie man seinen Haushalt sicher und ausreichend versichern kann, ohne das Budget zu sprengen.

 

Auch wenn Sie ein unbegrenztes internationales Umzugspaket von Ihrem Arbeitgeber haben oder eines mit hohem Festzuschuss, durch Optimierung können Sie viel Geld sparen, das Sie an anderer Stelle besser einsetzten können.

 

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